§ 20 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.

(2) Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.

(3) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.

(4) Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(5) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.

(6) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beglaubigt.

  1. (1)Absatz einsVerfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Entscheidung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.
  4. (4)Absatz 4Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.
  5. (5)Absatz 5Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.
  6. (6)Absatz 6Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beglaubigt.

Stand vor dem 20.07.2023

In Kraft vom 01.02.2017 bis 20.07.2023
(1) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.

(2) Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.

(3) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.

(4) Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(5) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.

(6) Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beglaubigt.

  1. (1)Absatz einsVerfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.
  2. (2)Absatz 2Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Entscheidung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.
  4. (4)Absatz 4Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.
  5. (5)Absatz 5Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.
  6. (6)Absatz 6Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beglaubigt.

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