§ 365v GewO 1994 Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365w gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(3) Die Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und – jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen – die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehenAnm. Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s: Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere3 aufgehoben durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der BestimmungenZ 29, zu setzen, selbst wenn keine allgemeinen Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen sollten. Weiters hat sie Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors zu führen. Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils am Ende eines Jahres sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 65/2020)

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 18.07.2017 bis 21.07.2020

(1) Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365w gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(3) Die Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und – jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen – die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehenAnm. Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s: Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere3 aufgehoben durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der BestimmungenZ 29, zu setzen, selbst wenn keine allgemeinen Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen sollten. Weiters hat sie Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors zu führen. Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils am Ende eines Jahres sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.BGBl. I Nr. 65/2020)

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