§ 203 EO Kündigung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 (1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und § 41 Abs. 2 aufzuschiebenohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn zur Hereinbringung derselbendie vertragsmäßig von der Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahresaußer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werdenentrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrag vier von Hundert übersteigen.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 (1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und § 41 Abs. 2 aufzuschiebenohne Rücksicht auf die vertragsmäßig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen, wenn zur Hereinbringung derselbendie vertragsmäßig von der Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahresaußer den Kapitalsabschlagszahlungen dem Gläubiger zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werdenentrichtenden wiederkehrenden Leistungen in ihrem jährlichen Gesamtbetrag vier von Hundert übersteigen.

(2) Sofern vertragsmäßig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zu statten.

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