§ 117a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen§ 117a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Über den Anspruch des Zwangsverwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen§ 117a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Über den Anspruch des Zwangsverwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

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