§ 107a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2.

Ausbildung;

3.

berufliche Laufbahn;

4.

eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5.

besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6.

besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;

7.

Infrastruktur

a)

Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b)

Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,

c)

Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d)

Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e)

geeignetes EDV-Programm,

f)

Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;

8.

Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);

9.

angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10.

bei juristischen Personen

a)

Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b)

Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG§ 107a EO ist anzuwendenseit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 30.06.2021
(1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2.

Ausbildung;

3.

berufliche Laufbahn;

4.

eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5.

besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6.

besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;

7.

Infrastruktur

a)

Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b)

Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,

c)

Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d)

Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e)

geeignetes EDV-Programm,

f)

Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;

8.

Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);

9.

angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10.

bei juristischen Personen

a)

Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b)

Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG§ 107a EO ist anzuwendenseit 30.06.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten