§ 2a UWG Vergleichende Werbung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(2) Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.

(3) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

(4) § 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 23.04.2015 bis 19.07.2022

(1) Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(2) Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.

(3) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

(4) § 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.

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