§ 168e StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Die strafbaren Handlungen nach § 168c Abs. 1 § 168e StGBsowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl seit 31.12.2012 weggefallen. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2012
Die strafbaren Handlungen nach § 168c Abs. 1 § 168e StGBsowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl seit 31.12.2012 weggefallen. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen.