§ 8e RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005(EU) 2015/60/EG849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

42.

eine inländische Behörde ist oder

53.

eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

a)

die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

b)

deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

c)

deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

d)

die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung dererfür die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder.

6. eine sonstige juristische Person ist,
a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder
7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnüberzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.

(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 29.12.2007 bis 25.06.2017

(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005(EU) 2015/60/EG849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

42.

eine inländische Behörde ist oder

53.

eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

a)

die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

b)

deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

c)

deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

d)

die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung dererfür die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder.

6. eine sonstige juristische Person ist,
a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder
7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnüberzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.

(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.

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