§ 5a FHStG (weggefallen)

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

1.

ausschließlich in der Lehre tätig sind und

2.

nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

3.

nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(4) § 98 ArbVG§ 5a FHStG (personelles Informationsrechtweggefallen) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegtseit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 05.12.2007 bis 29.02.2012
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

1.

ausschließlich in der Lehre tätig sind und

2.

nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und

3.

nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(4) § 98 ArbVG§ 5a FHStG (personelles Informationsrechtweggefallen) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegtseit 01.03.2012 weggefallen.

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