§ 162 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der

Gehaltsgruppen I bis III

§ 162 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-

satz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.

I bis III

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2007
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der

Gehaltsgruppen I bis III

§ 162 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundert-

satz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.

I bis III

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