§ 157 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Unterabschnitt H

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

§ 157 GehG. (1weggefallen) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirkenseit 01.01.2008 weggefallen. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 45.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2007
Unterabschnitt H

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

§ 157 GehG. (1weggefallen) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirkenseit 01.01.2008 weggefallen. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 45.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

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