§ 125 GehG Erreichen eines höheren Gehaltes

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

2. Zeitvorrückung (§ 126),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Beförderung (§ 127),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.1995 bis 11.02.2015

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

2. Zeitvorrückung (§ 126),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Beförderung (§ 127),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

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