§ 115a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

1.

gemäß § 59 Abs. 3 oder

2.

gemäß § 59 Abs. 4 Z 2

begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.

§ 115a GehG (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.09.2013
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage

1.

gemäß § 59 Abs. 3 oder

2.

gemäß § 59 Abs. 4 Z 2

begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.

§ 115a GehG (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.

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