§ 113c GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) EinerWurde eine Beamtin oder einem Beamtenein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Allgemeinen VerwaltungsdienstesStadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, dieBGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder der am 31. März 2017 auf einemwurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlageden Maßgaben anzuwenden, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Auf die VergütungAnsprüche nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(4) Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütungenden spätestens mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.

(5) Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach demAblauf des 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1Dezember 2026.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) EinerWurde eine Beamtin oder einem Beamtenein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Allgemeinen VerwaltungsdienstesStadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, dieBGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder der am 31. März 2017 auf einemwurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlageden Maßgaben anzuwenden, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Auf die VergütungAnsprüche nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(4) Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütungenden spätestens mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.

(5) Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach demAblauf des 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1Dezember 2026.

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