§ 113 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
§ 113 GehG (1weggefallen) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandelnseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1.

dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2.

der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)

(5) Auf Beamte, die

1.

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Mai 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(9) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 12 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1.

Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

2.

Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,

3.

Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1.

§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2.

ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,

1.

§ 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 11.11.2014 bis 11.02.2015
§ 113 GehG (1weggefallen) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandelnseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

1.

dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2.

der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)

(5) Auf Beamte, die

1.

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Mai 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(9) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 12 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1.

Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

2.

Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,

3.

Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1.

§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2.

ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,

1.

§ 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

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