§ 112b GehG Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

§ 112b.(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.08.2001

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

§ 112b.(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.

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