§ 94 GehG Ergänzungszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

die Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß § 93 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß § 93 abberufen worden ist,

2.

die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 94a erhalten hat.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.

(11) Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2016

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, gebührt ihr bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

die Militärperson in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der sie gemäß § 93 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

die Militärperson der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der die Militärperson gemäß § 93 abberufen worden ist,

2.

die Militärperson die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und,

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung der Militärperson unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf eine Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn die Militärperson in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn die Militärperson während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 94a erhalten hat.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 152b Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 nicht anzuwenden.

(11) Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.

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