§ 90 GehG Abfertigung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Abfertigung

§ 90. (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

drei Jahren ........................................ das Zweifache

sechs Jahren ....................................... das Dreifache

neun Jahren ........................................ das Vierfache

drei

Jahren

das Zweifache

sechs

Jahren

das Dreifache

neun

Jahren

das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten

1.

nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und

2.

kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlichanlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2007

Abfertigung

§ 90. (1) Der Militärperson auf Zeit, die wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder wegen einer Kündigung durch den Bund gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 oder 4 BDG 1979 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn sich die Militärperson im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses in einem weiteren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befindet.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von

drei Jahren ........................................ das Zweifache

sechs Jahren ....................................... das Dreifache

neun Jahren ........................................ das Vierfache

drei

Jahren

das Zweifache

sechs

Jahren

das Dreifache

neun

Jahren

das Vierfache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten

1.

nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und

2.

kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlichanlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind anzuwenden.

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