§ 84 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
§ 84 GehG (1weggefallen) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nichtseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.1995 bis 11.02.2015
§ 84 GehG (1weggefallen) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nichtseit 12.02.2015 weggefallen.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

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