§ 77 GehG Ergänzungszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des § 76 Abs. 1 bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 76 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 76 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 77a erhalten hat.

(7) In den Fällen des § 76 Abs. 10 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von

1.

vier Jahren im Ausmaß von 50%,

2.

fünf Jahren im Ausmaß von 60%,

3.

sechs Jahren im Ausmaß von 70%,

4.

sieben Jahren im Ausmaß von 80%,

5.

acht Jahren im Ausmaß von 90%,

6.

neun Jahren im vollen Ausmaß,

ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.

(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2011

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des § 76 Abs. 1 bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte des Exekutivdienstes in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 76 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 76 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte des Exekutivdienstes während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 77a erhalten hat.

(7) In den Fällen des § 76 Abs. 10 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von

1.

vier Jahren im Ausmaß von 50%,

2.

fünf Jahren im Ausmaß von 60%,

3.

sechs Jahren im Ausmaß von 70%,

4.

sieben Jahren im Ausmaß von 80%,

5.

acht Jahren im Ausmaß von 90%,

6.

neun Jahren im vollen Ausmaß,

ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.

(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

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