§ 66 GehG Dienstzulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 147,3000,1

mehr als 5 Jahre

1 364,0189,1

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

  1. (2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.

(Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 147,3000,1

mehr als 5 Jahre

1 364,0189,1

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

  1. (2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 226 Abs. 3 und § 273 Abs. 10 BDG 1979), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.

(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.

(Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

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