§ 64 GehG Überstellung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2018

(1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

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