§ 63 GehG Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Paragraph 39 a, VBG bzw. Paragraph 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einsvon einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 134,9 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,6 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.

(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

1.

von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 117,6 €,

2.

von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 157,5 € und

3.

von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 196,5 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Paragraph 39 a, VBG bzw. Paragraph 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einsvon einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 134,9 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 180,6 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 225,4 €.

(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

1.

von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 117,6 €,

2.

von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 157,5 € und

3.

von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 196,5 €.

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