§ 49b GehG Aufwandsentschädigung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

4,00 vH,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

3,50 vH

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.02.2015

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

4,00 vH,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

3,50 vH

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