§ 36 GehG Ergänzungszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 1a BDG 1979 ist Z 1 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 2 nicht anzuwenden.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß § 35 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

2a.

aus Anlass einer Tätigkeit nach § 141 Abs. 1a BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 36b erhalten hat oder § 12i anwendbar war.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 BDG 1979 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 07.01.2018

(1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt

1.

im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,

2.

im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,

3.

im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen

1.

dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder

2.

dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn

1.

der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

2.

der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 141 Abs. 1a BDG 1979 ist Z 1 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 2 nicht anzuwenden.

(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daß

1.

die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß § 35 abberufen worden ist,

2.

der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

3.

wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

1.

ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

2.

besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und

1.

sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

2.

besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,

so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht,

1.

wenn der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder

2.

wenn der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder

2a.

aus Anlass einer Tätigkeit nach § 141 Abs. 1a BDG 1979, wenn die Beamtin oder der Beamte am Tag der Wirksamkeit des Endens der Funktion nicht Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft aufweist, oder

3.

aus Anlass einer früheren Tätigkeit auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz, wenn der Beamte während der gesamten Dauer dieser Tätigkeit an Stelle des für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Fixgehaltes oder der für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Funktionszulage eine Ergänzungszulage nach § 36b erhalten hat oder § 12i anwendbar war.

Die Ausschlussbestimmung der Z 3 ist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Z 2 und Abs. 8 BDG 1979 nicht anzuwenden.

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