§ 19 GehG Belohnung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahltgewährt werden.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 10.08.2002 bis 30.12.2003

Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahltgewährt werden.

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