§ 5 StudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 5 StudBerG (1weggefallen) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am Lehrstoff der 12seit 01.10.2017 weggefallen. bzw. 13. Schulstufe nach dem zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung geltenden Lehrplan der jeweiligen höheren Schule.

(2) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 4 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.

(3) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 2 (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und -methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.

(4) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 3 (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 5 StudBerG (1weggefallen) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am Lehrstoff der 12seit 01.10.2017 weggefallen. bzw. 13. Schulstufe nach dem zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung geltenden Lehrplan der jeweiligen höheren Schule.

(2) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 4 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.

(3) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 2 (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und -methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.

(4) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 3 (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.

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