§ 98 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch bei Großviehtransporten 80 km/h und bei Langgutfuhren 65 km/h.

(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 24.08.1994 bis 24.05.2002
§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (§ 2 Z 39) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch bei Großviehtransporten 80 km/h und bei Langgutfuhren 65 km/h.

(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

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