§ 78 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen§ 78 KFG 1967 seit 06.03.2019 weggefallen. Die Behörde hat die Landespolizeidirektion Wien zu verständigen

a)

von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,

b)

von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,

c)

von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und

d)

von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,

e)

von der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.

(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.

Stand vor dem 06.03.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 06.03.2019
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen§ 78 KFG 1967 seit 06.03.2019 weggefallen. Die Behörde hat die Landespolizeidirektion Wien zu verständigen

a)

von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,

b)

von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,

c)

von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und

d)

von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,

e)

von der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.

(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten