§ 27 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:

1.

Name des Erzeugers

2.

Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)

3.

Länge (L)

4.

Breite (W)

5.

Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.12.2020

(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:

1.

Name des Erzeugers

2.

Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)

3.

Länge (L)

4.

Breite (W)

5.

Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.

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