§ 22 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

(2) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen abgegeben werden können und zwar mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern und vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer.

(3) (Anm.: AufgehobenAbs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

Stand vor dem 08.06.2016

In Kraft vom 26.02.2013 bis 08.06.2016

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

(2) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen abgegeben werden können und zwar mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern und vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer.

(3) (Anm.: AufgehobenAbs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

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