§ 17 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

a)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;

b)

bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;

c)

sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei SchlußleuchtenSchlussleuchten, die so angebracht sind, daßdass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und SchlußleuchtenSchlussleuchten darf auch auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 21.12.1977 bis 24.05.2002
Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:

a)

Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;

b)

bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;

c)

sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei SchlußleuchtenSchlussleuchten, die so angebracht sind, daßdass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und SchlußleuchtenSchlussleuchten darf auch auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

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