§ 3 KFG 1967 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1.

Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind

1.1.

Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),

1.2.

Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),

1.3.

Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),

1.4.

Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),

1.5.

Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),

jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

2.

Kraftwagen, das sind

2.1.

Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1.

Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2.

Omnibusse (Klassen M2 und M3),

2.1.2.1.

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

2.1.2.2.

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),

2.2.

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:

-

Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,

-

Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,

-

Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,

2.2.2.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),

2.2.3.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

2.3.

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.4.

schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.5.

Zugmaschinen,

2.5.1.

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

2.5.2.

Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.6.

Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.7.

Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3.

Sonderkraftfahrzeuge, das sind

3.1.

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

3.2.

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..

4.

Anhänger, das sind

4.1.

Anhängewagen,

4.2.

Sattelanhänger,

4.3.

Zentralachsanhänger,

4.4.

Starrdeichselanhänger,

jeweils unterteilt in:

-

Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG:

--

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,

--

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,

--

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,

--

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,

--

oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,

--

oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).

Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

5.

Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

  1. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
      1. 1.1.eins Punkt einsFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
      2. 1.2.eins Punkt 2Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
      3. 1.3.eins Punkt 3Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
      4. 1.4.eins Punkt 4Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
      5. 1.5.eins Punkt 5Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
      jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. 2.Ziffer 2Kraftwagen, das sind
      1. 2.1.2 Punkt einsKraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsPersonenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Omnibusse (Klassen M2 und M3),
          1. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2.2.2 Punkt 2Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
          • StrichaufzählungGruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
          • StrichaufzählungGruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
          • StrichaufzählungGruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
        2. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
        3. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      3. 2.3.2 Punkt 3leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      4. 2.4.2 Punkt 4schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      5. 2.5.2 Punkt 5Zugmaschinen,
        1. 2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
        2. 2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      6. 2.6.2 Punkt 6Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Motorkarren, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      7. 2.7.2 Punkt 7Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
    3. 3.Ziffer 3Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3.1.3 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
      2. 3.2.3 Punkt 2Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
    4. 4.Ziffer 4Anhänger, das sind
      1. 4.1.4 Punkt einsAnhängewagen,
      2. 4.2.4 Punkt 2Sattelanhänger,
      3. 4.3.4 Punkt 3Zentralachsanhänger,
      4. 4.4.4 Punkt 4Starrdeichselanhänger,jeweils unterteilt in:
        • -StrichaufzählungAnhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:
        • -Strichaufzählung- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. 5.Ziffer 5Sonderanhänger.
  2. (2)Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 14.01.2017 bis 20.04.2023
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

1.

Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind

1.1.

Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),

1.2.

Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),

1.3.

Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),

1.4.

Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),

1.5.

Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),

jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

2.

Kraftwagen, das sind

2.1.

Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1.

Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2.

Omnibusse (Klassen M2 und M3),

2.1.2.1.

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

2.1.2.2.

Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),

2.2.

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:

-

Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,

-

Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,

-

Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,

2.2.2.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),

2.2.3.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),

2.3.

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.4.

schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

2.5.

Zugmaschinen,

2.5.1.

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

2.5.2.

Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.6.

Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,

2.7.

Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3.

Sonderkraftfahrzeuge, das sind

3.1.

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

3.2.

Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..

4.

Anhänger, das sind

4.1.

Anhängewagen,

4.2.

Sattelanhänger,

4.3.

Zentralachsanhänger,

4.4.

Starrdeichselanhänger,

jeweils unterteilt in:

-

Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG:

--

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,

--

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,

--

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,

--

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,

--

oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,

--

oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).

Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

5.

Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

  1. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
      1. 1.1.eins Punkt einsFahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
      2. 1.2.eins Punkt 2Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
      3. 1.3.eins Punkt 3Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
      4. 1.4.eins Punkt 4Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
      5. 1.5.eins Punkt 5Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
      jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. 2.Ziffer 2Kraftwagen, das sind
      1. 2.1.2 Punkt einsKraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsPersonenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Omnibusse (Klassen M2 und M3),
          1. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2.2.2 Punkt 2Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsFahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
          • StrichaufzählungGruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
          • StrichaufzählungGruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
          • StrichaufzählungGruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
        2. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
        3. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      3. 2.3.2 Punkt 3leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      4. 2.4.2 Punkt 4schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      5. 2.5.2 Punkt 5Zugmaschinen,
        1. 2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
        2. 2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      6. 2.6.2 Punkt 6Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,Motorkarren, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      7. 2.7.2 Punkt 7Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
    3. 3.Ziffer 3Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3.1.3 Punkt einsland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
      2. 3.2.3 Punkt 2Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
    4. 4.Ziffer 4Anhänger, das sind
      1. 4.1.4 Punkt einsAnhängewagen,
      2. 4.2.4 Punkt 2Sattelanhänger,
      3. 4.3.4 Punkt 3Zentralachsanhänger,
      4. 4.4.4 Punkt 4Starrdeichselanhänger,jeweils unterteilt in:
        • -StrichaufzählungAnhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:
        • -Strichaufzählung- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
        • -Strichaufzählung- Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
      • -Strichaufzählung- oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. 5.Ziffer 5Sonderanhänger.
  2. (2)Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten