§ 14 SchPflG (weggefallen)

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
§ 14 SchPflG (1weggefallen) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen, haben das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe zu erfüllenseit 01.09.1999 weggefallen.

(2) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen, sind – unbeschadet der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die Sonderschule – vom Besuch der ersten Schulstufe zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme in die Vorschulstufe anmelden.

(3) Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) oder ab Beginn des Schuljahres bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach dem Widerruf beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich einzubringen.

(5) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, wenn es die erste Schulstufe noch nicht besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(6) Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich – im Falle der Ablehnung des Antrages unter Angabe der Gründe – schriftlich bekanntzugeben.

(7) Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen, so wird diese Entscheidung zwei Wochen nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind die erste Schulstufe zu besuchen.

(8) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(9) Für das Verfahren über die Zurückstellung vom Schulbesuch sind die Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9a aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1996)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.1999
§ 14 SchPflG (1weggefallen) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen, haben das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe zu erfüllenseit 01.09.1999 weggefallen.

(2) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (§ 7 Abs. 2) sind und im Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen, sind – unbeschadet der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die Sonderschule – vom Besuch der ersten Schulstufe zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme in die Vorschulstufe anmelden.

(3) Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) oder ab Beginn des Schuljahres bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach dem Widerruf beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich einzubringen.

(5) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, wenn es die erste Schulstufe noch nicht besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(6) Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich – im Falle der Ablehnung des Antrages unter Angabe der Gründe – schriftlich bekanntzugeben.

(7) Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen, so wird diese Entscheidung zwei Wochen nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind die erste Schulstufe zu besuchen.

(8) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 7 Abs. 2 aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(9) Für das Verfahren über die Zurückstellung vom Schulbesuch sind die Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9a aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1996)

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