§ 10 SchPflG (weggefallen)

Schulpflichtgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist§ 10 SchPflG seit 31.08.2017 weggefallen.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(3) Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2017
(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist§ 10 SchPflG seit 31.08.2017 weggefallen.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(3) Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten