§ 126 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Aufbau der Pädagogischen Institute

§ 126 SchOG. (1weggefallen) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilung zu gliedern:

a)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,

c)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),

d)

Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werdenseit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1993 bis 30.09.2007
Aufbau der Pädagogischen Institute

§ 126 SchOG. (1weggefallen) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilung zu gliedern:

a)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,

c)

Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),

d)

Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werdenseit 01.10.2007 weggefallen.

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