§ 124 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
§ 124 SchOG. Pädagogische Akademien des Bundes

(1weggefallen) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes” unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führenseit 01.10.2007 weggefallen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b)

mit beratender Stimme:

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
§ 124 SchOG. Pädagogische Akademien des Bundes

(1weggefallen) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes” unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führenseit 01.10.2007 weggefallen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b)

mit beratender Stimme:

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

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