§ 47 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;

b)

betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei Leistungsgruppenoder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei LeistungsgruppenLeistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppeein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, diedas andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.08.2020

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;

b)

betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei Leistungsgruppenoder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei LeistungsgruppenLeistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppeein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, diedas andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

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