§ 20 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 20 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2019
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 20 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

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