§ 13 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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3 Entscheidungen zu § 13 SchOG


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2 Diskussionen zu § 13 SchOG


Ausbildung von LehrerInnen in Österreichische Gebärdensprache von Franz Dotter zum § 13 SchOG

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Dieser § deckt - möglicherweise im Gegensatz zu anderen - den Einsatz der Österreichische Gebärdensprache als Unterrichtssprache, falls gesprochene Sprachen den SchülerInnen aufgrund einer Hörbehinderung nicht oder nicht ausreichend zugänglich sind. Es besteht aber keine im Absatz 1 verlangte ent... mehr lesen...

§ 13 SchOG | 0 Antworten | 1323 Aufrufe | 29.09.14

Frage zu: § 13 SchOG von Theresa zum § 13 SchOG

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Zur Unterstützung der Organisation des reibungslosen Ablaufs des Unterrichts von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wäre es in deren Interesse äußerst hilfreich, die Formulierung "kann" zu Ende des Punkt (1) gegen "muss" zu ersetzen, in Verbindung mit einer wöchentlichen Stundenanzahl, ... mehr lesen...

§ 13 SchOG | 1 Antwort | 1637 Aufrufe | 29.05.14

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