§ 14 SchOG Klassenschülerzahl

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltungist vom Schulleiter oder von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,Schulleiterin unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei istBedachtnahme auf die AnzahlErfordernisse der Schüler mit sonderpädagogischemPädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahlnach Maßgabe der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreitender Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2018

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltungist vom Schulleiter oder von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,Schulleiterin unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei istBedachtnahme auf die AnzahlErfordernisse der Schüler mit sonderpädagogischemPädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahlnach Maßgabe der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreitender Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

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