§ 3 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Neue Mittelschule,

3.

die Polytechnische Schule,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Neue Mittelschule,

3.

die Polytechnische Schule,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

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