§ 37 SchVG Personal- und Sachaufwand

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der LandesschulräteBildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2018

Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der LandesschulräteBildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

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