§ 25 SchVG Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechsvier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für HeimerziehungSozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 12.07.2018

Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechsvier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für HeimerziehungSozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

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