§ 2 SchVG Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

Schülervertretungengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. Nr. 240/1962BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2018

(1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulratder Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. Nr. 240/1962BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten