Art. 2 § 23 SchBeihG Strafbestimmungen

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € oder mit ArrestFreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 15)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 09.09.1983 bis 31.08.2001

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 € oder mit ArrestFreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 15)

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