Art. 2 § 12 SchBeihG Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

Schülerbeihilfengesetz 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2022 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

bis zu 8 426 Euro

0%

für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro)

10%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro)

15%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro)

20%

über 14 606 Euro

25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Stand vor dem 27.10.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 27.10.2022
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013)

bis zu 8 426 Euro

0%

für die nächsten 1 686 Euro (bis 10 112 Euro)

10%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 12 359 Euro)

15%

für die nächsten 2 247 Euro (bis 14 606 Euro)

20%

über 14 606 Euro

25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten