Art. 2 § 1a SchBeihG Anspruchsberechtigte

Schülerbeihilfengesetz 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2018 bis 31.12.9999

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

1.

österreichische Staatsbürger,

2.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,

3.

nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und

4.

Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Stand vor dem 17.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 17.05.2018

Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

1.

österreichische Staatsbürger,

2.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,

3.

nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und

4.

Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten