Art. 4 § 256 FinStrG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.9999
Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 256. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 149 BGSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 335/1975sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.)

Stand vor dem 30.09.1989

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.09.1989
Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 256. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 149 BGSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, BGBl. Nr. 335/1975sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.)

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