Art. 1 § 235 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.9999

§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt dieDie Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.

Stand vor dem 30.09.1989

In Kraft vom 01.01.1959 bis 30.09.1989

§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt dieDie Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.

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